Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafik- und Produktdesign
Agentur für visuelle Kommunikation und Marketing
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Dies gilt auch für alle Folgeverträge, selbst wenn nicht mehr ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Designers verwiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Designer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand des Vertrages ist die grafische Gestaltung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Illustrationen (Grafikdesign) oder die Gestaltung neuer Produkte oder die Überarbeitung bereits existierender Produkte (Produktdesign) sowie die Übertragung von Nutzungsrechten hieran auf den Auftraggeber.
1.2. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens hat der Designer Gestaltungsfreiheit. Der Designer wird die Weisungen, die ihm der Auftraggeber erteilt, im Rahmen seiner gestalterischen Freiheit befolgen sowie Vorschläge, Produktionsmöglichkeiten und Geschäftsstrategien des Auftraggebers soweit möglich berücksichtigen.
1.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer rechtzeitig die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
1.4. Wünscht der Auftraggeber Änderungen, die über die ursprüngliche Auftragserteilung hinausgehen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
2. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Namensnennung
2.1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Designer an den Auftraggeber gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modelle unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.4. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modelle dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Designers weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
2.5. Bei schuldhaftem Verstoß gegen Punkt 2.4. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
2.6. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den vertraglich festgelegten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Verwendungszweck nur der bei der Auftragserteilung erkennbare Zweck. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
2.7. Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2.8. Sollen die Entwürfe, Illustrationen, Reinzeichnungen und Modelle erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Designers.
2.9. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber.
2.10. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.11. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken der Grafiken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden.
2.12. Bei Veröffentlichungen über das Produkt steht ihm das Recht zu, als Designer genannt zu werden. Seine Urheberbezeichnung ist, wie von ihm angegeben, auf den nach seinen Entwürfen hergestellten Produkten anzubringen, wenn dies technisch möglich ist.
2.13. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung schuldhaft, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
3. Vergütung
3.1. Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
3.2. Notwendig werdende Änderungen von Entwürfen, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modellen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die der Designer zu vertreten hat, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Änderungen auf nachträglichen Wünschen des Auftraggebers beruhen, die über die ursprüngliche Auftragsbeschreibung hinausgehen. Weitere Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
3.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
3.4. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten und nach Rechnungsstellung fällig. Bei Ablieferung von Teilarbeiten ist die Vergütung jeweils bei Abnahme der Teilarbeiten und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Die Höhe der Teilvergütung richtet sich nach dem Wert der abgelieferten Teilarbeiten.
3.5. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen, kann der Designer eine dem erbrachten Arbeitsaufwand angemessene Abschlagszahlungen verlangen
3.6. Werden die Entwürfe, Illustrationen, Reinzeichnungen und Modelle erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
3.7. Der Designer hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren. Reisen und die Vergabe von Fremdleistungen sind mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen. Auslagen und Kosten sind mit entsprechender Rechnungsstellung fällig und können bereits vor Ablieferung des Werkes angefordert werden.
3.8. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind darin nicht enthalten.
3.9. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Designers in Verzug, soweit er nicht innerhalb von 14 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, das Werk ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
3.10. Im Verzugsfalle werden 8 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster der Grafiken
4.1. Der Auftraggeber legt dem Designer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
4.2. Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber darüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
4.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
5. Belegmuster der gestalteten Produkte
5.1. Der Designer hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Entwürfe hergestellt werden, sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars.
5.2. Der Designer hat Anspruch auf zehn unentgeltliche Exemplare der Werbemittel, die für von ihm gestaltete Produkte hergestellt werden. Der Designer ist berechtigt, diese Werbemittel oder Kopien davon für seine Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten.
6. Fremdleistungen und Auslagen
6.1. Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. Bei der Auswahl der mit den Fremdleistungen zu beauftragenden Dritten ist der Designer frei.
6.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
6.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.4. Der Designer darf vom Auftraggeber für seine Auslagen sowie für die Kosten im Zusammenhang mit Verträgen über Fremdleistungen, die der Designer im eigenen Namen abschließt, angemessene Vorauszahlungen verlangen.
7. Eigentum, Rückgabepflicht
7.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modellen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.2. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8. Herausgabe von Daten
8.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
8.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Designers verändert werden.
8.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
8.4. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
9. Haftung und Rücktritt
9.1. Für Schäden, die der Designer, sein Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen, haftet der Designer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Designer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Designers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
9.2. Die Haftung für Schäden durch das Werk an Rechtsgütern des Auftraggebers, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
9.3. Die Regelungen der vorstehenden Punkte 9.1. und 9.2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Punkt 10.2., die Haftung für Unmöglichkeit nach Punkt 9.4..
9.4. Der Designer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Designers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Designers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Designers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Vertragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.5. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Designer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Designers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
9.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.7. Für die Neuartigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit eines hergestellten bzw. überarbeiteten Produkts sowie dafür, dass der Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritter entgegenstehen, haftet der Designer nicht.
9.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Designer geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu überprüfen.
9.9. Der Designer haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Die entsprechende Prüfung der Zulässigkeit und der Eintragungsfähigkeit ist vom Auftraggeber selbst durchzuführen.
9.10. Soweit der Designer Fremdleistung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Dritten. Diese sind keine Erfüllungsgehilfen des Designers.
9.11. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
10. Fristen und Verzug
10.1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse wie beispielsweise Streik, Aussperrung oder den Ausfall von Kommunikationsnetzen zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Entsprechendes gilt, wenn die Nichteinhaltung der Fristen auf Veränderung der Anforderung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
10.2. Der Designer haftet bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Designers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Designers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Designers wegen Verzögerung der Lieferung für den Schadensersatz neben der Lieferung sowie für den Schadensersatz statt der Leistung auf jeweils 10 % des Vertragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Designer etwa gesetzten Frist zur Lieferung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11. Mängelansprüche und Abnahme
11.1. Rügen und Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Der Designer wird den Auftraggeber bei Lieferung des Werkes schriftlich auf seine Pflicht zur Prüfung des Werkes sowie die mit Ablauf der Rügepflicht verbundene Genehmigungsfiktion hinweisen.
11.2. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
11.3. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche.
11.4. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Fall dem Designer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
11.5. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
12. Konkurrenzausschluss
12.1. Der Designer akzeptiert prinzipiell keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und ist ausdrücklich berechtigt, für gleiche und ähnliche Produkte und Hersteller tätig zu werden.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Designers alleiniger Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
13.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.
13.3. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen und des Vertrages nicht.
Agentur für visuelle Kommunikation und Marketing
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Dies gilt auch für alle Folgeverträge, selbst wenn nicht mehr ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Designers verwiesen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Designer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand des Vertrages ist die grafische Gestaltung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Illustrationen (Grafikdesign) oder die Gestaltung neuer Produkte oder die Überarbeitung bereits existierender Produkte (Produktdesign) sowie die Übertragung von Nutzungsrechten hieran auf den Auftraggeber.
1.2. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens hat der Designer Gestaltungsfreiheit. Der Designer wird die Weisungen, die ihm der Auftraggeber erteilt, im Rahmen seiner gestalterischen Freiheit befolgen sowie Vorschläge, Produktionsmöglichkeiten und Geschäftsstrategien des Auftraggebers soweit möglich berücksichtigen.
1.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer rechtzeitig die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
1.4. Wünscht der Auftraggeber Änderungen, die über die ursprüngliche Auftragserteilung hinausgehen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
2. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Namensnennung
2.1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Designer an den Auftraggeber gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modelle unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.4. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modelle dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Designers weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
2.5. Bei schuldhaftem Verstoß gegen Punkt 2.4. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
2.6. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den vertraglich festgelegten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Verwendungszweck nur der bei der Auftragserteilung erkennbare Zweck. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
2.7. Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2.8. Sollen die Entwürfe, Illustrationen, Reinzeichnungen und Modelle erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Designers.
2.9. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber.
2.10. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.11. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken der Grafiken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden.
2.12. Bei Veröffentlichungen über das Produkt steht ihm das Recht zu, als Designer genannt zu werden. Seine Urheberbezeichnung ist, wie von ihm angegeben, auf den nach seinen Entwürfen hergestellten Produkten anzubringen, wenn dies technisch möglich ist.
2.13. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung schuldhaft, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
3. Vergütung
3.1. Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
3.2. Notwendig werdende Änderungen von Entwürfen, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modellen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die der Designer zu vertreten hat, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Änderungen auf nachträglichen Wünschen des Auftraggebers beruhen, die über die ursprüngliche Auftragsbeschreibung hinausgehen. Weitere Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
3.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
3.4. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten und nach Rechnungsstellung fällig. Bei Ablieferung von Teilarbeiten ist die Vergütung jeweils bei Abnahme der Teilarbeiten und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Die Höhe der Teilvergütung richtet sich nach dem Wert der abgelieferten Teilarbeiten.
3.5. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen, kann der Designer eine dem erbrachten Arbeitsaufwand angemessene Abschlagszahlungen verlangen
3.6. Werden die Entwürfe, Illustrationen, Reinzeichnungen und Modelle erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
3.7. Der Designer hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren. Reisen und die Vergabe von Fremdleistungen sind mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen. Auslagen und Kosten sind mit entsprechender Rechnungsstellung fällig und können bereits vor Ablieferung des Werkes angefordert werden.
3.8. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind darin nicht enthalten.
3.9. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Designers in Verzug, soweit er nicht innerhalb von 14 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, das Werk ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
3.10. Im Verzugsfalle werden 8 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster der Grafiken
4.1. Der Auftraggeber legt dem Designer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
4.2. Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber darüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
4.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
5. Belegmuster der gestalteten Produkte
5.1. Der Designer hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Entwürfe hergestellt werden, sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars.
5.2. Der Designer hat Anspruch auf zehn unentgeltliche Exemplare der Werbemittel, die für von ihm gestaltete Produkte hergestellt werden. Der Designer ist berechtigt, diese Werbemittel oder Kopien davon für seine Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten.
6. Fremdleistungen und Auslagen
6.1. Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. Bei der Auswahl der mit den Fremdleistungen zu beauftragenden Dritten ist der Designer frei.
6.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
6.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.4. Der Designer darf vom Auftraggeber für seine Auslagen sowie für die Kosten im Zusammenhang mit Verträgen über Fremdleistungen, die der Designer im eigenen Namen abschließt, angemessene Vorauszahlungen verlangen.
7. Eigentum, Rückgabepflicht
7.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen, Illustrationen und Modellen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.2. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8. Herausgabe von Daten
8.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
8.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Designers verändert werden.
8.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
8.4. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
9. Haftung und Rücktritt
9.1. Für Schäden, die der Designer, sein Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen, haftet der Designer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Designer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Designers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
9.2. Die Haftung für Schäden durch das Werk an Rechtsgütern des Auftraggebers, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
9.3. Die Regelungen der vorstehenden Punkte 9.1. und 9.2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Punkt 10.2., die Haftung für Unmöglichkeit nach Punkt 9.4..
9.4. Der Designer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Designers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Designers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Designers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Vertragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.5. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Designer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Designers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
9.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.7. Für die Neuartigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit eines hergestellten bzw. überarbeiteten Produkts sowie dafür, dass der Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritter entgegenstehen, haftet der Designer nicht.
9.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Designer geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu überprüfen.
9.9. Der Designer haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Die entsprechende Prüfung der Zulässigkeit und der Eintragungsfähigkeit ist vom Auftraggeber selbst durchzuführen.
9.10. Soweit der Designer Fremdleistung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Dritten. Diese sind keine Erfüllungsgehilfen des Designers.
9.11. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
10. Fristen und Verzug
10.1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse wie beispielsweise Streik, Aussperrung oder den Ausfall von Kommunikationsnetzen zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Entsprechendes gilt, wenn die Nichteinhaltung der Fristen auf Veränderung der Anforderung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
10.2. Der Designer haftet bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Designers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Designers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Designers wegen Verzögerung der Lieferung für den Schadensersatz neben der Lieferung sowie für den Schadensersatz statt der Leistung auf jeweils 10 % des Vertragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Designer etwa gesetzten Frist zur Lieferung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11. Mängelansprüche und Abnahme
11.1. Rügen und Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Der Designer wird den Auftraggeber bei Lieferung des Werkes schriftlich auf seine Pflicht zur Prüfung des Werkes sowie die mit Ablauf der Rügepflicht verbundene Genehmigungsfiktion hinweisen.
11.2. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
11.3. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche.
11.4. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Fall dem Designer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
11.5. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
12. Konkurrenzausschluss
12.1. Der Designer akzeptiert prinzipiell keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und ist ausdrücklich berechtigt, für gleiche und ähnliche Produkte und Hersteller tätig zu werden.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Designers alleiniger Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
13.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.
13.3. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen und des Vertrages nicht.